I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Urban Gecko Industriekletterer GmbH als Auftragnehmer bzw. Verkäufer.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Käufers finden nur Anwendung, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
3. Bei ungerechtfertigtem Rücktritt vom Auftrag/Vertrag, sowie ungerechtfertigter Stornierung von Auftragsteilen/Vertragsteilen (welche nicht als Eventualpositionen im Auftrag/Vertrag auswiesen sind) durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, als Reugeld eine Manipulationsgebühr in der Höhe von maximal 15 % von der Brutto-Auftragsrücktrittsumme zu verrechnen.
4. Für den Fall, dass den Auftraggeber ein Verschulden trifft, behält sich der Auftragnehmer für die bereits getätigten Leistungen weiters einen Schadenersatzanspruch nach tatsächlichem Aufwand vor.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Foto- oder Videodokumentation über den Baustellenverlauf und/oder die fertiggestellte Arbeit durchzuführen und zu eigenen Werbe- und Marketingzwecken zu nutzen, sowie Teile daraus auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Der Auftraggeber erteilt hiermit die Zustimmung, dass der Auftragnehmer bei Vorliegen der Emailadresse des Auftraggebers, diesen auf elektronischen Weg baustellenbezogene und sonstige als auch werbeähnliche Informationen übermittelt. (Betrifft u.a. § 107 Telekommunikationsgesetz).
II. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.
2. Sollte die Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag übereinstimmen, so ist der Auftraggeber bzw. Käufer, sofern es sich um einen Unternehmer handelt, verpflichtet, binnen einer Woche nach Ausstellung des Bestätigungsschreibens schriftlich zu widersprechen.
3. Die Auftragsbestätigung kann per Postbrief, Telefax, Email, Internet oder in sonstiger elektronischer Textform erteilt werden.
4. Jede Änderung oder Annullierung eines Auftrages bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
III. Kostenvoranschläge
1. Unsere Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; für die Richtigkeit wird jedoch keine Gewähr übernommen.
2. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
3. Kostenvoranschläge, Angebote, sowie dazugehörige Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftragnehmer zugänglich gemacht werden.
IV. Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
1. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Ergeben sich hiergegen – auch zu einem späteren Zeitpunkt – begründete Bedenken oder erkennbare Zweifel, so kann der Auftragnehmer bzw. Lieferant die Erfüllung sämtlicher Verträge von einer Vorauszahlung oder ausreichender Sicherheitsleistungen abhängig machen. Der Auftragnehmer bzw. Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach entsprechender Aufforderung binnen 2 Wochen weder eine Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erfolgt.
2. Bei Vorliegen eines Zahlungsplanes ist die Akontozahlung jeweils spätestens am 1. Tag des Arbeitsbeginns und weitere Teilzahlungen jeweils am Montag der Fälligkeitswoche dem Konto des Auftragnehmers gutzuschreiben.
3. Regieleistungen werden wöchentlich abgerechnet, sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserhalt fällig und stehen in keinem Zusammenhang mit dem vereinbarten Zahlungssplanes.
4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers fallen Gebühren und Verzugszinsen in der Höhe von, 10 % p.a., zuzüglich Mahnspesen und Verwaltungsaufwand, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt ausschließlich Verzugszinsen iHv 9% p.a., an.
V. Preisänderungen
1. Sofern sich in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Leistung die Rohstoff-, Energie- und/oder Lohnkosten ändern, werden die vereinbarten Preise entsprechend der Veränderung des Indikators Gesamtbaukostenindex halbjährlich automatisch nach oben oder unten angepasst.
2. Grundvoraussetzung ist, dass die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung zumindest 3 Monate dauert.
3. Die Anpassungen erfolgen jeweils am 01.05. und 01.10. jedes Jahres.
4. Indikator für die Wertanpassung ist der, von der Statistik Austria jeweils veröffentliche Gesamtbaukostenindex oder der an seine Stelle getretene Index. Ausgangsbasis für diese Wertanpassungen ist jeweils die für jenen Monat errechnete Indexzahl, in welchem der zugrunde liegende Vertrag abgeschlossen wurde.
5. Die Preise sind auf Grundlage einer ungehinderten Zufahrt zur Baustelle mit schweren Lastfahrzeugen (40-Tonner, 3-Achser mit Anhänger) kalkuliert. Mehrkosten, die durch die notwendige Benützung kleinerer Fahrzeuge entstehen sind vom Auftraggeber zu tragen
VI. Lieferung, Lieferzeiten, Ausführungsfristen und Toleranzen
1. Baustellen und die Zufahrtsstraßen zur Baustelle müssen mit schweren Lastzügen (40-Tonner, 3-Achser mit Anhänger) befahrbar sein. Eine gewünschte Abladung (diese erfolgt gegen gesonderte Verrechnung) bedeutet das Abstellen der Ware auf einer, vom Auftraggeber vorgesehenen und geeigneten Abstellfläche direkt neben dem Lastzug.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet ausreichende und geeignete Lagerkapazitäten für Baumaterial und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen. Müssen für die Lagerung fremde oder öffentliche Grundstücke in Anspruch genommen werden, hat allein der Auftraggeber für die notwendige Erlaubnis/Genehmigung Sorge zu tragen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei leicht fahrlässig verursachten Schäden, sofern es sich um keine Personenschäden handelt, im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages, schad- und klaglos zu halten.
3. Werden im Zuge der Bauausführung Rasen- oder Grünflächen des Auftraggebers beschädigt, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet den Urzustand wiederherzustellen, außer es wurde eine gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen.
4. Solange sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schuldhaft mit Zahlungsverpflichtungen und/oder Mitwirkungsverpflichtungen aus dem betroffenen Vertragsverhältnis in Verzug befindet, ruhen die Lieferpflichten bzw. Ausführungsfristen des Auftragnehmers.
5. Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn eine ihm vom Käufer gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Nachfristen müssen dem Auftragnehmer schriftlich gesetzt werden.
6. Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber, in welcher Art auch immer, verursacht werden, berechtigen den Auftragnehmer zur Einforderung der durch den Verzögerungsverlauf entstandenen Mehrkosten (wie verlängerte Vorhaltefristen der Baustelle, nicht geplante Baueinstellungszeiten und damit verbundene Mehrkosten von Baustellenübersiedlungen, und dgl.)
7. Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber verursacht werden, entbinden den Auftragnehmer in jeglicher Art und Weise von der Einhaltung des Bauzeitplanes.
8. Auftragsabänderungen durch den Auftraggeber, welche zum Mehraufwand der Arbeitsvorbereitung im planlichen, technischen oder ausführenden Bereich entstehen, werden lt. Ö-Norm B2110, nach den jeweils geltenden Regiesätzen bemessen.
9. Baustellenspezifisch bestellte Ware wird seitens des Auftragnehmers nicht zurückgenommen.
10. Bei Zu- und Umbauten kann es in der Rohbauphase zum Eindringen von Feuchtigkeit kommen. Der Auftragnehmer ist bemüht derartige Hinterwanderung weitgehend hintan zu halten, sollte arbeits- oder witterungsbedingt dennoch Feuchtigkeit in das Gebäude eindringen, haftet der Auftragnehmer nur im Falle groben Verschuldens. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, besteht für den Auftragnehmer im Falle schlichter grober Fahrlässigkeit keine Haftung. Seitens des Auftraggebers ist eine Kontrollpflicht und Mitsorgeverpflichtung gegeben.
11. Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr, Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, insbesondere bei keramischen Erzeugnissen und Edelputzen, bleiben vorbehalten.
12. Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachliche gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten Ware nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.
13. Der Auftraggeber ist verpflichtet eine Rohbauversicherung abzuschließen, so dass bei etwaigen Schäden die vom Auftragnehmer eingebauten Gebäudeteile durch die Versicherung gedeckt sind.
14. Der Auftraggeber verpflichtet sich über sämtliche Leitungsführungen außerhalb bzw. innerhalb des Gebäudes dem Auftragnehmer eine genaue planliche Darstellung vorzulegen, um etwaige Leitungsbeschädigungen zu vermeiden. Bei Leitungsführungen, welche unter Putz oder Beton verlegt sind, wird grundsätzlich auch bei Bekanntgabe der Leitungen die Haftung iSd Punkt X (Haftung) ausgeschlossen.
VII. Höhere Gewalt
1. Wird dem Auftragnehmer die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich gemacht oder erheblich erschwert und handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistung gesetzte Frist, insbesondere auch für Nachfristen.
2. Vor Ablauf, der gemäß vorstehendem Punkt 1. verlängerten Leistungszeit bzw. Leistungsfrist ist, der Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als 2 Monate andauert; in diesem Fall ist auch der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt.
Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden, Naturgewalten, Witterungsbedingungen etc. Andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Vorlieferanten des Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferant dem Käufer mit.
VIII. Gewährleistung
1. Ist der Auftraggeber bzw. Käufer Unternehmer, so gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, wobei offensichtliche Mängel unverzüglich nach Erhalt einer Leistung bzw. der Übergabe einer erbrachten Leistung angezeigt werden müssen. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Soweit Mängelrügen unberechtigt erhoben werden und hierdurch für den Auftragnehmer Kosten anlaufen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
2. Über die Dauer der Gewährleistung hat sich der Auftraggeber zu informieren. Nach Ablauf von 6 Monaten muss der Auftraggeber nachweisen, dass der Mangel beim Übergabezeitpunkt bereits bestanden hat oder nicht durch Eigenverschulden entstanden ist.
3. Im Übrigen wird auf die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften verwiesen.
IX. Übergabezeitpunkt
1. Soweit der Übergabezeitpunkt nicht schriftlich festgehalten wurde oder eine ausdrückliche schriftlich, mündliche oder konkludente Abnahme erfolgt ist, ist der Zeitpunkt der Übergabe jedenfalls dann bewirkt, wenn nach Beendigung der Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers nicht binnen 14 Tagen ein schriftlicher Einwand erhoben wurde. Diese Klausel kommt nur zur Anwendung, sofern es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt.
X. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden, welche er oder eine Person, für die er einzustehen hat, rechtswidrig verursacht hat ausschließlich im Falle groben Verschuldens. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, besteht für den Auftragnehmer im Falle schlichter grober Fahrlässigkeit, ausgenommen für Personenschäden, keine Haftung.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren, Baustoffe bzw. Baumaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers bzw. Lieferanten.
2. Bei Verarbeitung, Vereinigung, Vermengung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit anderen Sachen, steht der Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung, Vereinigung, Vermengung oder Vermischung. Wird die durch die vorbezeichneten Handlungen neu geschaffene Sache weiterveräußert, tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne des Vorgesagten ab.
XII. Preise, Rechnungslegung und Fälligkeit
1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wird, kommt zwischen den Parteien ein Einheitspreisvertrag zustande; es erfolgt sohin eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Ist ausnahmsweise ein Pauschalpreisvertrag abgeschlossen, so sind mit dem Pauschalpreis die vereinbarten Leistungen abgegolten.
2. Sofern im Bauvertrag nicht anders geregelt, gelten Abschlagsrechnungen und Teilschlussrechnungen als vereinbart. Diese können jederzeit nach tatsächlich erbrachter Leistung, ohne besonderer Begründung gestellt werden.
3. Sämtliche Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Subsidiär kann im Auftragsschreiben eine Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten von bis zu 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim Auftraggeber vereinbart werden.
4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns wegen eventuell erhobener Mängelrügen, nicht vollständiger Lieferung oder Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer zu verweigern oder zu verzögern. Für Verbraucher im Sinne des KSchG ist das Zurückbehaltungsrecht auf das 3-fache des Verbesserungsaufwandes, maximal jedoch 1/5 der Gesamtauftragssumme beschränkt.
XIII. Auftragsunterlagen
1. Alle dem Käufer überlassenen Abbildungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Schutzrechten. Nachahmungen sind streng untersagt. Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Ausland
1. Gerichtsstand ist Wien
2. Der Auftragnehmer bzw. Lieferant ist berechtigt, den Auftraggeber/Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
3. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist österreichisches Recht anwendbar.
4. Die Anwendbarkeit des UNCITRAL-Einheitskaufrechtes (UN-Kaufrechtes) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Der Käufer hat der Lieferantin sämtliche Kosten für eine gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsverfolgung – auch im Ausland – auch dann zu ersetzen, wenn das betreffende ausländische Recht eine dem österreichischen Recht entsprechende Kostenerstattungsregelung nicht enthält. Für das Entstehen der Zahlungsverpflichtung genügt es, dass der Lieferant die Hilfe eines Dritten zur Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch genommen hat.
XV. Gültigkeitsklausel
1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.